ENES - Experten-Netzwerk-Essstörungen Schweiz

Statuten der Schweizerischen Gesellschaft für Essstörungen SGES

Die Statuten regeln die Aufgaben, Ziele und Abläufe der Schweizerischen Gesellschaft für Essstörungen.

1. Zweck

Die Schweizerische Gesellschaft für Essstörungen SGES dient der Vernetzung von Fachpersonen, die in der Prävention und Behandlung von Essstörungen in der gesamten Schweiz tätig sind. Die SGES setzt sich für die Verbesserung von Behandlungsmöglichkeiten für Menschen mit Essstörungen in der gesamten Schweiz ein. Die SGES engagiert sich zudem für die Förderung von Weiterbildungsmöglichkeiten für Fachpersonen im Bereich der Essstörungsbehandlung und fördert die nationale und internationale Vernetzung von Forschungsbemühungen im Bereich Essstörungen. Ausserdem unterstützt die SGES die gesellschaftliche Prävention von Essstörungen.

 

2. Arbeitsgruppen der Schweizerischen Gesellschaft für Essstörungen

Arbeitsgruppen werden gebildet, um Teilziele der SGES voran­zutreiben und aktuelle Themen und Problemstellungen aus dem Bereich Essstörungen zu bearbeiten. Mitglieder einer Arbeitsgruppe sind diejenigen Mitglieder der SGES, die sich für die deklarierte Aufgabe zur Verfügung stellen.

Arbeitsgruppen werden an der Mitgliederversammlung eingesetzt, auf Antrag des Vorstands oder von Mitgliedern.

Jede Arbeitsgruppe bestimmt ihren Arbeitsrhythmus selber, je nach Aufgabenstellung und Ressourcen der Teilnehmer. Jede Arbeitsgruppe hat einen Leiter.

Arbeitsgruppen orientieren den Vorstand regelmässig über ihre Aktivitäten, auch mit Kopien ihrer Sitzungsprotokolle. Sie berichten einmal jährlich an einer Mitgliederversammlung über die Resultate ihrer Arbeit. 

Publikationen und Veröffentlichungen werden dem Vorstand vor der Veröffentlichung zur Genehmigung vorgelegt und im Namen der SGES publiziert.

Über gegenwärtig bestehende, früher bestehende und geplante Arbeitsgruppen und ihre Aktivitäten geben das jeweilige Protokoll der Mitgliederversammlung oder der Vorstand Auskunft.

 

3. Weitere Aktivitäten der Schweizerischen Gesellschaft für Essstörungen

3.1 HOMEPAGE MIT ONLINE-BERATUNGSSTELLE

Ausschluss von Haftung über einen entsprechenden Vermerk auf der Homepage.

3.2 GESAMTSCHWEIZERISCHE FACHTAGUNG

Alle zwei Jahre findet eine ganztägige gesamtschweizerische Fachtagung statt, die einem breiten Publikum zugänglich ist.

Organisation: Vorstand / Präsidium. 

3.3 BESUCHE VON MITGLIED-INSTITUTIONEN

1-2 x jährlich werden von der Schweizerischen Gesellschaft für Essstörungen Besuche von Mitglied-Institutionen initiiert und mitorganisiert.

Die Besuche dienen der Information über die Institutionen, welche in der Schweiz Essstörungsbehandlung anbieten und haben die Vernetzung der Fachpersonen in dem Bereich Essstörungen zum Ziel.

Mindestens ein Vorstandsmitglied ist anwesend.

 

4. Vorstand der Schweizerischen Gesellschaft für Essstörungen

Er besteht aus max. acht Mitgliedern der SGES. Er wird von den anwesenden Mitgliedern der Mitgliederversammlung alle zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich. Bei der Besetzung von Vorstand, Präsidium und Vizepräsidium werden die Sprachregionen, die Berufsgruppen und die Tätigkeitsfelder möglichst angemessen berücksichtigt. Die Präsidentin / der Präsident der SGES wird ebenfalls von der Mitgliederversammlung gewählt und ist Vorstandsmitglied. Die Wiederwahl ist möglich und erfolgt alle zwei Jahre.

4.1 Aufgaben des Vorstands
 

Der Vorstand organisiert sich selbst.

4.2 Organe des Vorstands
 

 

5. Sekretariat

Die SGES unterhält eine Teilzeit-Stelle Sekretariat. 

Das Sekretariat unterstützt den Vorstand und die Administration der SGES

Das Präsidium übt die Funktion der/s Vorgesetzten aus.

 

6. Finanzierung

6.1 Allgemeines 

Die SGES wird finanziert durch Mitglieder- und Sponsorenbeiträge. Die Kasse deckt die Kosten der Mitgliederversammlungen, für den Unterhalt der Homepage, für das Sekretariat und andere Spesen.

Spenden werden gerne entgegengenommen. Sponsoring ist grundsätzlich möglich.

Die Fachtagung soll selbsttragend sein. Schweizerische Gesellschaft für Essstörungen gibt die Defizitgarantie und erhält einen allfälligen Gewinn.

6.2 Rechnung und Budget

An den Mitgliederversammlungen legt der Vorstand über die Finanzen der SGES einmal jährlich Rechenschaft ab durch Vorlegen von Rechnung und Budget. 

6.3 DIE REVISORINNEN/REVISOREN

Die Generalversammlung wählt jährlich zwei Rechnungsrevisorinnen/-revisoren, welche die Buchführung kontrollieren.

6.4 Spesen- und Vergütungsreglement

Das Spesen- und Vergütungsreglement gilt für Mitglieder der SGES oder diejenigen, die im Auftrag der SGES seine Leistung erfüllen.

Als Spesen gelten Auslagen, die im Auftrag für der SGES angefallen sind und von der Gesellschaft oder der Präsidentschaft zuvor bewilligt wurden. Die Inanspruchnehmenden sind verpflichtet, ihre Spesen möglichst niedrig zu halten. Aufwendungen, die für die Leistungsausführung nicht notwendig waren, werden von der SGES nicht übernommen.

Vergütungen

Die Spesen werden grundsätzlich nach Spesenereignis und gegen Originalbeleg abgerechnet. Pauschalen werden nur in Ausnahmefällen und durch vorhergehenden Entscheid des Vorstandes gewährt. Die Teilnahme an Vorstandssitzungen erfolgt ehrenamtlich und wird nicht vergütet. Die Leistungen des Sekretariates werden im Stundenlohn zum vereinbarten Tarif vergütet. Die Stundenabrechnungen des Sekretariates werden von der Präsidentin visiert. Für die Organisation der Tagung sowie für andere besondere Aufgaben werden nach Beschluss des Vorstandes besondere Vergütungen ausgezahlt nach Vereinbarung als Pauschalregelung oder im Stundenlohn.

6.4.1. Fahrtkosten

Grundsätzlich sind die öffentlichen Verkehrsmittel zu benützen. Für Fahrten, die im Auftrag der SGES oder für die Arbeit der SGES durchgeführt werden, werden Zugfahrten der 2. Klasse vergütet sowie Tram- und Busfahrten. Sollten Flugreisen im Auftrag der SGES erforderlich sein, wird die Economy Klasse benutzt. Wenn eine wesentlich bessere Zeitausnutzung besteht, kann auch ein privater PKW benutzt werden. Die Kilometer-Entschädigung beträgt CHF 0,70. Wird trotz guter öffentlicher Verkehrsverbindungen das eigene Fahrzeug benutzt, werden nur die Kosten des öffentlichen Verkehrsmittels vergütet.

6.4.2. Verpflegungskosten

Verpflegungskosten im Rahmen einer von der SGES beauftragten Geschäftsreise werden generell nicht ersetzt.Verpflegungskosten, die im Rahmen von Vorstandssitzungen, von der SGES organisierten Tagungen oder Sitzungen anfallen, werden vollumfänglich vergütet.

6.4.3. Übernachtungskosten

Für Übernachtungen im Zusammenhang mit Aufgaben für die SGES sind in der Regel Hotels der Mittelklasse zu wählen. Entschädigt werden die effektiven Hotelkosten gemäss Originalbeleg.

6.4.4. Repräsentationskosten

Im Rahmen der Kontaktpflege können Drittpersonen von Vorstandsmitgliedern eingeladen werden. Die anfallenden Kosten müssen stets durch das Geschäftsinteresse gedeckt sein. Folgende Angaben sind für die Vergütung zu vermerken: Name aller anwesenden Personen, Name und Ort des Lokals, Datum der Einladung, Geschäftszweck der Einladung.